Satzung

         Vereinssatzung

  • §1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen ” Förderverein Kirche Altwriezen – Beauregard i. G. “
  2. Der Verein soll nach seiner Gründungsversammlung beim zuständigen Registergericht  in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz ” e.V. ” Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
  3. Der ” Förderverein Kirche Altwriezen – Beauregard i. G. ” mit Sitz in 16269 Wriezen, Altwriezen 42, verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige –  kirchliche – Zwecke
  • §2 Geschäftsjahr

            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                                    

 §3 Zweck des Vereins

 

(1)        Zweck des Vereins ist die Akquirierung von Mitteln zur Förderung der Erbauung und späteren Erhaltung einer Kirche, auf dem Kirchengelände (der ehemaligen Kirche) in 16269 Wriezen, Ortsteil Altwriezen am Dorfeingang, als denkmalgeschütztes Kulturgut der Allgemeinheit für eine dauerhafte kirchliche und kulturelle Nutzung.

(2)        Der Verein stellt sich die Aufgabe, den Eigentümer bei der Erfüllung seiner ihm aus dem öffentlichen Interesse erwachsenden Pflicht der Erbauung, Sanierung und Erhaltung der denkmalgeschützten Objektes zu unterstützen sowie zur Bewahrung geistig-kultureller Traditionen im Ort beizutragen.

(3)        Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Öffentlichkeitsarbeit, die das öffentliche Bewusstsein über die Bedeutung der Kirche schärfen und die Bereitschaft zur ideeller, finanzieller und sonstiger Unterstützung von Maßnahmen zu ihrer Bewahrung als dorf- und kulturgeschichtliches Zeugnis entwickeln und fördern soll.

b) Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Erbauung einer Kirche, beginnend mit dem Turm.

c) Unterstützung bei der Organisation und Gestaltung von späteren kulturell-künstlerischen Veranstaltungen im Bereich des Turmes und der Kirche. 

(4)        Der Verein beruht auf demokratischer Grundlage, er ist überparteilich und weltanschaulich neutral.

(5)        Der Verein strebt eine bestmögliche Zusammenarbeit mit allen den Vereinszweck unterstützenden und fördernden Behörden, Institutionen, Organisationen, Vereinen und Privatpersonen an.

(6)        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • §3.1.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

  • §3.2.    

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.                                                          

 §4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet und diese unbedingt durch Tat und Wort unterstützt.
  2. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch  den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet. Ein Antrag    kann nur dann abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegen stehen.
  3. Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied jederzeit zum Quartalsschluss beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ausreichend.
  4. Die Mitgliedschaft durch Ausschluss endet gemäß Vorstandsbeschluss. Ein solcher   ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur Kündigung gibt.
  5. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
  6. Die Mitgliedschaft in dem Verein ist nicht übertragbar und nicht erblich.
  • 5§ Vorstand

  1. Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen.
  2. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und einem weiteren Mitglied.
  3. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
  4. Der Vorstand wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus oder legt sein Mandat nieder,      so erlischt automatisch dessen Organstellung.
  6. Der Vorstand ist verpflichtet mindestens zweimal im Jahr eine Vorstandssitzung abzuhalten, über die ein Protokoll anzufertigen ist.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  •  §6 Geltungsbereich und Wahl des Vorstandes

  1. Der Verein wird im Rechtsverkehr gemeinsam durch den 1. Vereinsvorsitzenden und  den 2. Vereinsvorsitzenden vertreten.
  2. Der Vorstand wird von einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, so ist in den folgenden sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in diesem Zeitraum stattfindet. Es wird dann ein Ersatzmitglied gewählt.
  3. Der Vorstand kann Verpflichtungen nur mit Beschränkung auf das Vermögen des Vereins eingehen. Seine Vollmacht ist insofern begrenzt.
  • §7 Beitrag und Haftung der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag in Höhe von 20,00 EUR pro Mitglied zu entrichten.
  2. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
  • §8 Mitgliederversammlung

  1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch Einladung in schriftlicher Form an die Mitglieder einberufen und zwar mindestens zehn Tage vor dem Termin der Versammlung. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor Versammlungstermin einzureichen. Der Vorstand hat andere Vereinsmitglieder unverzüglich über die Anträge zu unterrichten. Über später eingegangene oder in der Versammlung selbst gestellte Anträge kann abgestimmt werden, wenn sie weder eine Satzungsänderung noch die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben und nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder ihrer Behandlung in diesem Verein widerspricht.
  4. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern. Diese ist auch dann einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen gewünscht wird.
  5. Für Beschlüsse und die Entlastung des Vorstandes ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend. Eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist notwendig für die Beschlüsse zur Auflösung und Zweckänderung des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts anwesender Mitglieder ist zulässig. In dringenden Fällen kann der Vorstand einen Mitgliederbeschluss auch durch schriftliche Abstimmung herbeiführen. Das Ergebnis solcher Abstimmungen ist den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.
  • §9 Formschrift

Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Schriftführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.

  • §10 Auflösung

Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Wriezen / Oderland in 16269 Wriezen, Fröbelstraße 01 ausschließlich zweckgebunden für den Aufbau oder Erhalt der Kirche Altwriezen zu.

 

                                    Altwriezen 02. Januar 2016